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Grundbuchamt



Information zur Einführung des elektronischen Grundbuchs

Am 2. Dezember 2002 ist das automatisierte Abrufverfahren SolumSTAR für den Echtbetrieb bei Notarinnen und Notaren, Versicherungen, öffentlich bestellten Vermessungsingenieurbüros, Banken und Sparkassen freigegeben worden.
Umfangreiche Informationen zum Verfahren sowie Musterformulare sind auf der Webseite des OLG Celle (OLG aktuell\GB-Abrufverfahren) veröffentlicht.

Bei den meisten Gerichten des Landes Niedersachsen wurde inzwischen das elektronische Grundbuch mit dem Programmsystem SOLUM-STAR eingeführt.
Damit werden die Grundbucheintragungen nicht mehr in Papierform, sondern als elektronische Datensammlung in einem Sicherheitsrechenzentrum im Informatikzentrum Niedersachsen (izn) zentral vorgehalten.


Dies wird zu einer wesentlichen Verbesserung der Dienstleistungen der Grundbuchämter führen:

  • Beschleunigte Grundbucheintragungen

  • Online-Auskunft an Einsichtsplätzen im Grundbuchamt für Bürger und andere Nutzer

  • Online-Abruf der Grundbuchblätter vom eigenen PC mit der Möglichkeit des Abdrucks auf dem Drucker für Notare, Banken, Versicherungen und weitere Berechtigte

  • Suche im Eigentümer- und Flurstücksverzeichnis nach benötigten Grundbuchblättern

  • Abfrage in der Fallübersicht (Verzeichnis der Eintragungsanträge) nach Bearbeitungsstand vorliegender Anträge

  • Mit der Einrichtung des elektronischen Grundbuchs ändern sich die Formen der Grundbucheinsicht und der Erteilung von Abschriften aus dem Grundbuch.

Die Einsichtnahme kann nunmehr unmittelbar durch Abbildung des elektronischen Grundbuchs auf dem Bildschirm erfolgen und zwar:

  • An dem gesondert eingerichteten Auskunftsplatz im Grundbuchamt oder durch Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren, sofern Sie zum zugelassenen Teilnehmerkreis gehören (§ 133 GBO i. V. m. §§ 80 ff. GBV). Für diese zusätzliche Dienstleistung, die seit Mitte 2002 angeboten wird, werden auf der Grundlage der Verordnung über Grundbuchabrufverfahrensgebühren gesonderte Gebühren erhoben.

  • Die Einsichtnahme kann auch anhand eines aktuellen Ausdrucks des gewünschten Grundbuchblatts erfolgen. Auf Antrag kann dieser Ausdruck gegen Zahlung einer Gebühr von 10,00 Euro ausgehändigt werden. Die Erstellung von Fotokopien der Grundbücher ist bei elektronischer Grundbuchführung dagegen nicht mehr möglich.

  • Die elektronische Grundbuchführung erlaubt auch die sofortige Anfertigung und Übermittlung amtlicher Ausdrucke (vormals: beglaubigte Abschriften). Dafür ist weiterhin eine Gebühr in Höhe von 18,00 Euro zu entrichten.

  • Grundakten werden auch nach Anlegung des elektronischen Grundbuchs geführt. Soweit ein Einsichtsrecht besteht, können insoweit wie bisher Einsichten erfolgen und Abschriften gefertigt werden.

  • Die Handblätter werden nicht mehr fortgeführt und verlieren Ihre Gültigkeit.


Dies ist ein Beitrag von Rechtspfleger Dieter Böttger und Justizamtsinspektor Bernd-Otto Hess
und wurde von Rechtspflegerin Angela Runne überarbeitet.

Schmuckgrafik zum Artikel: Das Grundbuchamt beim Amtsgericht Lüneburg   Bildrechte: Justiz Niedersachsen
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