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Mitteilungsverordnung

Was ist die Mitteilungsverordnung?

Die Mitteilungsverordnung regelt aufgrund der Ermächtigung in § 93a Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) die Übermittlung von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen an die Finanzbehörden.

Mit Wirkung ab dem 01. Januar 2025 treten zahlreiche wichtige Änderungen der Mitteilungsverordnung in Kraft. Danach müssen künftig Gerichte und Staatsanwaltschaften Zahlungen an Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer sowie in bestimmten Fällen auch andere Zahlungen in Rechtssachen in elektronischer Form an die Finanzbehörden übermitteln.

Wen betrifft die Mitteilungsverordnung?

Die Mitteilungspflicht betrifft insbesondere folgende Zahlungen:

  • Zahlungen an Zahlungsempfänger, die nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt haben und Zahlungen, die nicht zweifelsfrei auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 1. Alternative MV).
    Dadurch werden vor allem Zahlungen erfasst, die an Nichtunternehmer und an Unternehmer, die nicht im Rahmen ihres Unternehmens handeln, geleistet werden. Betroffen sind Zahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten.
  • Zahlungen an Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer im Sinne von § 292 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie für Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer im Sinne von Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes sind aufgrund der Ausnahmeregelung in § 2 Absatz 1 Satz 3 MV auch dann mitteilungspflichtig, wenn es sich um eine Haupttätigkeit handelt und die Zahlung auf ein Geschäftskonto erfolgt.

Welche Daten werden erfasst?

Die Mitteilung an die Finanzverwaltung hat grundsätzlich die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Daten zu enthalten (insbes. Angaben zur mitteilungspflichtigen Stelle sowie Angaben zur Identifizierung des Betroffenen).

Zu erfassen sind folgende Daten:

bei natürlichen Personen:

  • Name, Vorname
  • Anschrift mit Straße, Postleitzahl und Ort
  • Neu: Geburtsdatum
  • Neu: Steueridentifikationsnummer (11-stellige Steuer-ID)

bei nicht natürlichen Personen:

  • Firma oder Name
  • Anschrift mit Straße, Postleitzahl und Ort
  • Neu: Wirtschafts-Identifikationsnummer bzw. Steuernummer, sofern die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde (die Steuernummer ist im bundeseinheitlichen 13-stelligen Format anzugeben)

Auszahlungen dürfen nur noch erfolgen, wenn für Betroffene diese Daten vollständig zur Verfügung stehen.

Woher weiß ich, welche Daten mitgeteilt wurden?

Die mitteilungspflichtige Stelle hat die betroffenen Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für ihre Besteuerung relevanten Daten an die Finanzbehörden übermittelt werden (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 AO).

Wie finde ich meine steuerliche Identifikationsnummer?

Die steuerliche Identifikationsnummer hat jede in Deutschland geborene oder gemeldete Person als Brief vom Bundeszentralamt für Steuern erhalten. Über deren Webseite kann eine erneute Mitteilung beantragt werden. Sollten Sie noch keine Steueridentifikationsnummer haben, so können Sie diese beim Bundesamt für Steuern beantragen.
BZSt - Mitteilungsverordnung

Schmuckgrafik (zum Artikel: Informationen und aktuelle Mitteilungen zum Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)) Bildrechte: MJ
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